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Teil 5 - Verringerung des Zahlungsanspruchs, Geltungszeitraum
§ 19 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen
§ 20 Außerkrafttreten
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
(Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen - GemAV)
§ 20 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31.
Dezember 2020 außer Kraft.