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II. Abschnitt - Verfahrensbestimmungen
§ 10 Nichtöffentlichkeit
§ 11 Teilnahme an den Sitzungen
§ 12 Beschlußfähigkeit
§ 13 Beschlußmehrheiten
§ 14 Beratung von Gesetzentwürfen
§ 15 Wahlen
§ 16 Anträge nach Artikel 115h Abs. 2 des Grundgesetzes (Mißtrauensvotum)
§ 17 Sitzungsprotokolle
§ 18 Anwendbarkeit der Geschäftsordnung des Bundestages
§ 19 Änderung der Geschäftsordnung und Abweichungen von der Geschäftsordnung
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß (GemAusGO)
§ 10 Nichtöffentlichkeit
Die Beratungen des Gemeinsamen Ausschusses sind nicht öffentlich.
§ 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 der Geschäftsordnung des Bundestages, die Geheimschutzordnung des Bundestages und die Ausführungsbestimmungen dazu finden entsprechende Anwendung.