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Teil 8 - Datenschutz, Rechtsschutz
§ 40 Datenübermittlung
§ 41 Löschung von Daten
§ 42 Rechtsschutz
§ 43 Übergangsbestimmungen
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
(Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien - GEEV)
§ 41 Löschung von Daten
Die aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr erforderlich sind.