Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Übergangsbestimmungen
§ 18 Inkrafttreten
GCP-Verordnung
(Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen - GCP-V)
§ 18 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am zweiten Tage nach der Verkündung in Kraft.