(1) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vor dem 1. September 2010 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3891), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(2) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. September 2015 begonnen haben, ist die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 9. April 2013 (BGBl. I S. 963) weiter anzuwenden.
(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach dem 31. August 2015 begonnen haben, setzen das Studium nach dieser Verordnung fort. Die Leistungen, die sie bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht haben, fließen in die Gesamtnote nach § 37 Absatz 1 und 2 ein.