(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens fünf beträgt. Bei der Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl werden die Prüfungsergebnisse wie folgt gewichtet:

    1.

    die Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstestsmit 10 Prozent,

    2.

    die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfungmit 10 Prozent,

    3.

    die Rangpunkte der schriftlichen Prüfungen in den Modulen 10 und 14mit je 8 Prozent,

    4.

    die Rangpunkte der praktischen Prüfung im Modul 16mit 12 Prozent,

    5.

    die Rangpunkte der praktischen Prüfung im Modul 20mit 8 Prozent,

    6.

    die Rangpunktzahl der Diplomarbeitmit 20 Prozent und

    7.

    die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfungmit 24 Prozent.

(2) Die abschließende Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Gesamtnote zugeordnet.