(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens fünf beträgt. Bei der Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl werden die Prüfungsergebnisse wie folgt gewichtet: 1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstests mit 10 Prozent,
2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung | mit 10 Prozent, |
3.
die Rangpunkte der schriftlichen Prüfungen in den Modulen 10 und 14 | mit je 8 Prozent, |
4.
die Rangpunkte der praktischen Prüfung im Modul 16 | mit 12 Prozent, |
5.
die Rangpunkte der praktischen Prüfung im Modul 20 | mit 8 Prozent, |
6.
die Rangpunktzahl der Diplomarbeit | mit 20 Prozent und |
7.
die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung | mit 24 Prozent. |
(2) Die abschließende Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Gesamtnote zugeordnet.