(1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungen und Prüfungsteilen gilt § 18 Absatz 5 entsprechend.
(2) Werden Prüfungsleistungen von mehreren Prüfenden bewertet oder bestehen Prüfungsleistungen aus mehreren Teilen, so ist das arithmetische Mittel der Bewertungen zu bilden, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.