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Abschnitt 4 - Schlussvorschrift
§ 19 Inkrafttreten
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDAufstV)
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.