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II. - Löschung gegenstandsloser Eintragungen
§ 84
§ 85
§ 86
§ 87
§ 88
§ 89
Grundbuchordnung (GBO)
§ 86
Hat ein Beteiligter die Einleitung des Löschungsverfahrens angeregt, so soll das Grundbuchamt die Entscheidung, durch die es die Einleitung des Verfahrens ablehnt oder das eingeleitete Verfahren einstellt, mit Gründen versehen.