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Siebenter Abschnitt - Das maschinell geführte Grundbuch
§ 126
§ 127
§ 128
§ 129
§ 130
§ 131
§ 132
§ 133
§ 133a Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare; Verordnungsermächtigung
§ 134
§ 134a Datenübermittlung bei der Entwicklung von Verfahren zur Anlegung des Datenbankgrundbuchs
Grundbuchordnung (GBO)
§ 132
Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch kann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt gewährt werden, das dieses Grundbuch führt.
Über die Gestattung der Einsicht entscheidet das Grundbuchamt, bei dem die Einsicht begehrt wird.