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Sechster Abschnitt - Anlegung von Grundbuchblättern
§ 116
§ 117 (weggefallen)
§ 118
§ 119
§ 120
§ 121
§ 122
§ 123
§ 124
§ 125
Grundbuchordnung (GBO)
§ 125
Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig.
Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach
§ 53
einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.