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Dritter Abschnitt - Löschung umgestellter Grundpfandrechte und Schiffshypotheken
§ 18
§ 19
§ 20
Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens (GBMaßnG)
§ 19
Die Vorschriften des
§ 18
gelten sinngemäß für eine umgestellte Rentenschuld oder Reallast, deren Jahresleistung 15 Euro nicht übersteigt.