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Zweiter Abschnitt - Umstellungsgrundschulden
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens (GBMaßnG)
§ 17
Ein durch Rangrücktritt der Umstellungsgrundschuld dem vortretenden Recht eingeräumter Rang geht nicht dadurch verloren, daß die Umstellungsgrundschuld erlischt.