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Erster Abschnitt - Eintragung der Umstellung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens (GBMaßnG)
§ 11
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf Grundschulden und Rentenschulden sowie auf Pfandrechte an Bahneinheiten und auf Schiffshypotheken entsprechend anzuwenden, jedoch gilt
§ 8 Abs. 3
für Schiffshypotheken nicht.