Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 3 - Studienorganisation
§ 12 Dauer und Gliederung des Studiums, Studienplan
§ 13 Fachstudien
§ 14 Praxisstudien, Ausbildungsverantwortliche
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)
§ 13 Fachstudien
Die Fachstudien liegen in der Verantwortung der Hochschule und werden von haupt- und nebenamtlichen Lehrkräften durchgeführt.