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Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Fortsetzung der Berufsausbildung
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe (GastgewAusbV 1998)
§ 3 Fortsetzung der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des
§ 1 Nr. 1
kann in den Ausbildungsberufen des
§ 1 Nr. 2 bis 5
jeweils nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.