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Fünfter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 18 Aufhebung von Vorschriften
§ 19 Übergangsregelung
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe (GastgewAusbV 1998)
§ 18 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Kaufmannsgehilfe im Hotel- und Gaststättengewerbe/Kaufmannsgehilfin im Hotel- und Gaststättengewerbe sind nicht mehr anzuwenden.