(1) In den Praktika werden anhand praktischer Fälle vermittelt: 1. die Arbeitsweise und die Funktionen von Archiven, 2. die wesentlichen Aufgaben des gehobenen Archivdienstes des Bundes, 3. die Anwendung der archivrechtlichen Vorschriften, 4. die Umsetzung archivfachlicher Anweisungen sowie 5. die archivarischen Arbeitstechniken.
(2) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter 1. typische Geschäftsvorgänge selbstständig bearbeiten, 2. an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die der Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und 3. Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.
(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern dürfen keine Tätigkeiten übertragen werden, die nicht dem Ausbildungsziel entsprechen.