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Abschnitt 4 - Verfahren
§ 9 Antrag
§ 10 Anordnung
§ 11 Durchführung
§ 12 Mitteilungen an Betroffene
§ 13 Rechtsweg
Artikel 10-Gesetz
(Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses - G 10)
§ 13 Rechtsweg
Gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nach den §
§ 3
und
5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
und ihren Vollzug ist der Rechtsweg vor der Mitteilung an den Betroffenen nicht zulässig.