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Abschnitt V - Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden
§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer
§ 18a (weggefallen)
§ 19 Mitwirkung des Bundeszentralamtes für Steuern an Außenprüfungen
§ 20 Einsatz von automatischen Einrichtungen
§ 20a Druckdienstleistungen für Bundesfinanzbehörden
§ 21 Auskunfts- und Teilnahmerechte
§ 21a Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Finanzverwaltungsgesetz
(Gesetz über die Finanzverwaltung - FVG)
§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer
Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer nach Maßgabe der für diese Steuer geltenden Vorschriften mit.
Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung örtlich zuständig ist.