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Unterabschnitt 2 - Kennzeichnung und Inverkehrbringen
§ 3 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel
§ 4 Kennzeichnung bestimmter Futtermittel
§ 5 Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen
§ 6 Angaben
§ 7 Kennzeichnung
§ 8 Unerwünschte Stoffe
§ 9 Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe
§ 10 Ausnahmen
§ 11 Verbotene Stoffe
§ 12 Inverkehrbringensverbote
Futtermittelverordnung (FuttMV 1981)
§ 11 Verbotene Stoffe
Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern.