1. eine Funkanlage unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch das Ausstellen einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt oder
2. eine auf dem Markt befindliche Funkanlage so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.