1. ohne Fluglotsenlizenz nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Flugverkehrskontrollaufgaben durchführt,
2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Flugverkehrskontrollaufgaben wahrnimmt oder
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt.