(1) Flugverkehrskontrolle ist durchzuführen für: 1. Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum; 2. Flugplatzverkehr an Flugplätzen mit Flugplatzkontrolle; 3. Flüge nach Sichtflugregeln, soweit sie gemäß den Bestimmungen der Luftverkehrs-Ordnung innerhalb des kontrollierten Luftraumes der Flugverkehrskontrolle unterliegen.
(2) Die Flugverkehrskontrolle kann auch andere Fälle erfassen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt erforderlich ist.