Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
1. Abschnitt - Allgemeine Regeln
§ 1 Grundlagen
§ 2 Betriebszeiten
§ 3 Zusammenarbeit mit den Haltern von Luftfahrzeugen
Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung (FSDurchführungsV)
§ 2 Betriebszeiten
Die Betriebszeiten für die Flugverkehrsdienste sind von der Flugsicherungsorganisation festzulegen und in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen.