(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Herkunftsgebiete für Ausgangsmaterial der einzelnen Baumarten nach geographischen Abgrenzungen und gegebenenfalls nach der Höhenlage oder anderen Grenzen zu bestimmen und zu bezeichnen sowie die Grenzen der Herkunftsgebiete in Karten zu veröffentlichen.
(2) Die Landesstellen können die Zulassungseinheiten den Herkunftsgebieten zuordnen, soweit dies erforderlich ist, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten.