(1) Partien von Früchten und Samen dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Artreinheit von mindestens 99 vom Hundert der Masse oder der Stückzahl aufweisen. Abweichend von Satz 1 dürfen Partien botanisch eng verwandter Arten derselben Gattung auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die Artreinheit weniger als 99 vom Hundert der Masse oder der Stückzahl beträgt und die nach allgemein anerkannten Verfahren ermittelten Anteile der einzelnen Arten an der Partie auf dem Lieferschein angegeben sind. Bei künstlichen Hybriden muss der Hybridanteil der Partie angegeben werden.

(2) Partien von Pflanzenteilen müssen von handelsüblicher Beschaffenheit sein, die anhand der Freiheit von Beschädigungen, des Gesundheitszustandes, der physiologischen Qualität und der geeigneten Größe bestimmt wird.

(3) Partien von Pflanzgut müssen von handelsüblicher Beschaffenheit sein, die anhand der Freiheit von Beschädigungen, des Gesundheitszustandes, der Wüchsigkeit und der physiologischen Qualität bestimmt wird.