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Fünfter Teil - Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren
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§ 93
§ 94
§ 95
§ 96
§ 97
§ 98
§ 99
§ 100
§ 101
§ 102
§ 103
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
§ 96
Die Ermittlung des Wertes der Grundstücke ist in einfacher Weise vorzunehmen.
Die Bekanntgabe der Ergebnisse kann mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplanes (
§ 100
) verbunden werden.