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Abschnitt 2 - Preismeldungen
§ 4 Preismeldepflicht
§ 5 Ausnahmen
§ 6 Inhalt der Preismeldung
§ 7 Verfahren der Preismeldung
§ 8 Preisfeststellung
§ 9 Festlegung der Meldegebiete
§ 10 Muster
1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
(Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung - 1. FlGDV)
§ 10 Muster
Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, dass Meldungen oder sonstige Mitteilungen nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind, werden die Muster von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gegeben.