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Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Gemeinsamer Meldestandard
§ 3 Pflichten der Finanzinstitute
§ 4 Zuständige Behörde
§ 5 Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern
§ 6 Ansässigkeit; Zeitpunkt der Erstanwendung
Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz
(Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen - FKAustG)
§ 4 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 5b des Finanzverwaltungsgesetzes
gegeben ist.