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Abschnitt 2 - Zwischenprüfung
§ 7 Ziel und Zeitpunkt
§ 8 Inhalt
§ 9 Prüfungsbereiche
§ 10 Prüfungsbereich Fischereiliche Nutzung
§ 11 Prüfungsbereich Maschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung
Fischwirtausbildungsverordnung
(Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin - FischwAusbV)
§ 9 Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Fischereiliche Nutzung sowie
2.
Maschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung.