(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

    1.

    Fischereitechnik mit30 Prozent,

    2.

    Fang und Vermarktung mit30 Prozent,

    3.

    Fischereiliche Bewirtschaftung mit30 Prozent,

    4.

    Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

    1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

    2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

    3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fischereiliche Bewirtschaftung“ sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

    1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

    2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.