(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 3 und in der mündlichen Prüfung nach § 4 Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 3 sowie die mündliche Prüfung in Form eines fallbezogenen Beratungsgesprächs nach § 4 Absatz 4 werden separat nach Punkten bewertet und gleichgewichtig zu einer Note zusammengefasst.
(3) Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Summe der Punktebewertungen.
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.