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Zweiter Abschnitt - Verwaltungsrat
§ 3 Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats
§ 4 Befugnisse des Verwaltungsrats
§ 5 Vertretung des Verwaltungsrats
§ 6 Sitzungen des Verwaltungsrats
§ 7 Verfahren
§ 8 Fachbeirat
§ 8a Verbraucherbeirat
Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDASa)
§ 5 Vertretung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten.
Im Übrigen ist nur Vertretung durch den jeweiligen nach
§ 3 Absatz 4 Satz 3
zweiter Halbsatz berufenen Vertreter möglich.