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Vierter Abschnitt - Übergang von Rechten und Pflichten, Veröffentlichung
§ 11 Übergang von Rechten und Pflichten
§ 12 Veröffentlichung der Satzung
Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDASa)
§ 12 Veröffentlichung der Satzung
Die Satzung und Änderungen an der Satzung sind in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt bekannt zu machen.