Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Dritter Abschnitt - Personal
§ 9 Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums
§ 9a Beamte
§ 10 Angestellte, Arbeiter und Auszubildende
§ 10a Stellenzulage
§ 10b Personalgewinnungszuschlag
§ 11 Verschwiegenheitspflicht
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
(Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - FinDAG)
§ 10b Personalgewinnungszuschlag
Die Bundesanstalt kann durch Beschluss des Direktoriums mit Zustimmung des Verwaltungsrats von
§ 43 Absatz 11 des Bundesbesoldungsgesetzes
abweichen.