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Abschnitt I - Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
Finanzgerichtsordnung (FGO)
§ 43
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.