Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt IV - Gerichtsverwaltung
§ 31
§ 32
Finanzgerichtsordnung (FGO)
§ 31
Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.