(1) Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Filmförderungsanstalt gilt, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, § 59 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend. § 59 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.

(2) Die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. Abweichend von Satz 1 kann der Vorstand die Zahlungsverpflichtung eines Schuldners bis zur Höhe von jährlich 250 Euro niederschlagen.