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Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 146 Filmabgabe
§ 147 Verhältnis der Abgabevorschriften zueinander
§ 148 Erhebung der Filmabgabe
§ 149 Fälligkeit
§ 150 Begriffsbestimmung Kinofilm
Filmförderungsgesetz
(Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films - FFG)
§ 148 Erhebung der Filmabgabe
Die Filmabgabe wird durch Bescheid erhoben.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Erhebung der Filmabgabe haben keine aufschiebende Wirkung.