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Abschnitt 1 - Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft
§ 115 Förderhilfen
§ 116 Verwendung für den Verleih und Vertrieb
§ 117 Verwendung für den Videoabsatz
§ 118 Art und Höhe
§ 119 Auswahl von Vorhaben
§ 120 Einbeziehung von Gemeinschaftsproduktionen und ausländischen Filmen
§ 121 Antrag
§ 122 Bewilligung
§ 123 Auszahlung
§ 124 Schlussprüfung
§ 125 Tilgung des Darlehens
§ 126 Sonstige Rückzahlungspflicht
Filmförderungsgesetz
(Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films - FFG)
§ 124 Schlussprüfung
Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewährten Förderhilfen zweckentsprechend verwendet worden sind, insbesondere, ob die im Wege des Verleihs, Vertriebs oder Videoabsatzes verwerteten Filme den Anforderungen der §
§ 41
bis
48
entsprechen.