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Unterabschnitt 3 - Wertfestsetzung
§ 53 Angabe des Werts
§ 54 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde
§ 55 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
§ 56 Schätzung des Werts
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
§ 54 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde
Ist der Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen.