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Unterabschnitt 2 - Besondere Wertvorschriften
§ 43 Ehesachen
§ 44 Verbund
§ 45 Bestimmte Kindschaftssachen
§ 46 Übrige Kindschaftssachen
§ 47 Abstammungssachen
§ 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen
§ 49 Gewaltschutzsachen
§ 50 Versorgungsausgleichssachen
§ 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen
§ 52 Güterrechtssachen
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
§ 52 Güterrechtssachen
Wird in einer Güterrechtssache, die Familienstreitsache ist, auch über einen Antrag nach
§ 1382 Abs. 5
oder nach
§ 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entschieden, handelt es sich um ein Verfahren.
Die Werte werden zusammengerechnet.