(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem 2 000 500 18 10 000 1 000 19 25 000 3 000 26 50 000 5 000 35 200 000 15 000 120 500 000 30 000 179 über 500 000 50 000 180
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.