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Abschnitt 3 - Vorschuss und Vorauszahlung
§ 12 Grundsatz
§ 13 Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz
§ 14 Abhängigmachung in bestimmten Verfahren
§ 15 Ausnahmen von der Abhängigmachung
§ 16 Auslagen
§ 17 Fortdauer der Vorschusspflicht
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
§ 17 Fortdauer der Vorschusspflicht
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind.
§ 26 Abs. 2
gilt entsprechend.