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Abschnitt 2 - Fälligkeit
§ 9 Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen
§ 10 Fälligkeit bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften
§ 11 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
§ 10 Fälligkeit bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften
Bei Vormundschaften und bei Dauerpflegschaften werden die Gebühren nach den Nummern 1311 und 1312 des Kostenverzeichnisses erstmals bei Anordnung und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.