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Abschnitt 6 - Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
§ 466 Örtliche Zuständigkeit
§ 467 Antragsberechtigter
§ 468 Antragsbegründung
§ 469 Inhalt des Aufgebots
§ 470 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen
§ 471 Wertpapiere mit Zinsscheinen
§ 472 Zinsscheine für mehr als vier Jahre
§ 473 Vorlegung der Zinsscheine
§ 474 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine
§ 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit
§ 476 Aufgebotsfrist
§ 477 Anmeldung der Rechte
§ 478 Ausschließungsbeschluss
§ 479 Wirkung des Ausschließungsbeschlusses
§ 480 Zahlungssperre
§ 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2
§ 482 Aufhebung der Zahlungssperre
§ 483 Hinkende Inhaberpapiere
§ 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 476 Aufgebotsfrist
Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.