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Abschnitt 4 - Aufgebot von Nachlassgläubigern
§ 454 Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit
§ 455 Antragsberechtigter
§ 456 Verzeichnis der Nachlassgläubiger
§ 457 Nachlassinsolvenzverfahren
§ 458 Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist
§ 459 Forderungsanmeldung
§ 460 Mehrheit von Erben
§ 461 Nacherbfolge
§ 462 Gütergemeinschaft
§ 463 Erbschaftskäufer
§ 464 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 461 Nacherbfolge
Im Fall der Nacherbfolge ist
§ 460 Abs. 1 Satz 1
auf den Vorerben und den Nacherben entsprechend anzuwenden.