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Abschnitt 2 - Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit
§ 443 Antragsberechtigter
§ 444 Glaubhaftmachung
§ 445 Inhalt des Aufgebots
§ 446 Aufgebot des Schiffseigentümers
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 444 Glaubhaftmachung
Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.