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Buch 6 - Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 410 Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 411 Örtliche Zuständigkeit
§ 412 Beteiligte
§ 413 Eidesstattliche Versicherung
§ 414 Unanfechtbarkeit
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 414 Unanfechtbarkeit
Die Entscheidung, durch die in Verfahren nach
§ 410 Nr. 2
dem Antrag stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.